(1)
Der Verein führt auf Basis eines Lizenzvertrages mit der Harley-Davidson® GmbH in D-64546Mörfelden/Deutschland, Starkenburgstraße 12, für die Laufzeit dieses Vertrages den Namen „Harley Owners Group® Voralpen Chapter Austria“ und hat seinen Sitz in A-3100 St. Pölten.
(2)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Fahrzeuge der Marke Harley-Davidson® und Buell® sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Eigentümer von Harley-Davidson® und Buell® Fahrzeugen untereinander. Der Verein pflegt eine familienorientierte Kameradschaft unter Motorradfahrern und fördert somit das Ansehen von Motorradfahrern in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Vereinigungen, welche als Zielsetzung die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson® und Buell® haben.
(2)
Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(4)
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6)
Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel verwirklicht werden:
a) Zusammenführung von Harley-Davidson® Fahrern, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen.
b) Darstellung der Tradition und der Individualität von Harley-Davidson® in der Öffentlichkeit.
c) Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen Ämtern, Entscheidungen und Aktivitäten.
d) Wahrnehmung von Aktivitäten im karitativen Bereich.
e) Ständiger Kontakt zur Harley Owners Group® (H.O.G.®) Deutschland.
f) Organisation von vereinszieldienlichen Veranstaltungen, wie im H.O.G.® Chapter Handbuch beschrieben.
g) durch die Jahresbeiträge der Mitglieder
h) durch Spenden und Widmungen aller Art
i) durch die Erträge der Vereinsveranstaltungen.
(1)
Personen, welche die Mitgliedschaft oder deren Verlängerung beim Voralpen Chapter Austria beantragen, müssen ihre H.O.G. Mitgliedschaft vorweisen.
(2)
Ordentliches Mitglied (Full Member) kann jede natürliche Person - die nicht Mitglied eines anderen Chapters ist - nach Ablauf eines Probejahres - nach Beschluss des Ausschusses und nach Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings und einer positiven Bewertung des fahrerischen Könnens eines Officer bei einer Ausfahrt - werden, die Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson® und Buell® und Mitglied der Harley Owners Group® ist oder jeder authorisierte Harley-Davidson®-Vertragshändler und seine Mitarbeiter ohne Eigentumsnachweis eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson® und Buell®.
(3)
Familienangehörige, Lebensgefährten oder Freunde eines ordentlichen Mitgliedes können angeschlossene, ordentliche Mitglieder (Associate Member) nach Ablauf eines Probejahres werden, sofern diese Mitglieder der Harley Owners Group® sind; pro ordentlichem Mitglied ist nur ein angeschlossenes Mitglied zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft eines solchen ordentlichen Mitglieds bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft des angeschlossenen Mitglieds; im übrigen gilt § V auch für angeschlossene Mitglieder.
(1)
Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)
Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsfunktionäre.
(3)
Ordentliche und angeschlossene Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
(5)
Die mit einer Funktion betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6)
Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Allfällige Vergünstigungen gemäß
gesonderter Beitragsordnung.
(7)
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Vereinsziele und Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) bei gemeinsamen Aktivitäten des Vereins die vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen.
(1)
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine eventuelle Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen. Vor Konstituierung erfolgt die Aufnahme durch die Proponenten, welche mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(3)
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ist der Status bei der Harley Owners Group® länger als 6 Monate Inactive (nicht bezahlen des H.O.G. Beitrages) erlischt automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
(4)
Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im
Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5)
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
(6)
Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1)
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
(2)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird und in einer gesonderten Beitragsordnung bekanntgegeben wird.
(3)
Ist ein Mitarbeiter von H.O.G.®, ein Händler der Harley-Davidson® Vertriebsorganisation und ein Mitarbeiter des Händlers Vereinsmitglied oder sind zwei Mitarbeiter des Händlers Vereinsmitglied, so besteht für diese keine Beitragspflicht.
(4)
Das Vereinsmitglied verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des Ausschlusses oder der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein durch Verlust der Mitgliedschaft zur Harley Owners Group® es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit ursächlich dem Verein zuzuordnende Gegenstände, Aufnäher, etc. zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder zur Schau zu stellen; das Mitglied verpflichtet sich für den Fall des Zuwiderhandelns dem Verein eine einvernehmlich festgesetzte Konventionalstrafe, in Höhe von € 100,- pro Anlassfall zu bezahlen. Die Unterlassungsverpflichtung des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
(5)
Der Jahresbeitrag ist bis längstens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten.
(6)
Soweit sich Mitglieder mit den Jahresbeiträgen in Verzug befinden, kann der Vorstand für jede Mahnung eine Unkostenpauschale von € 5,- verlangen.
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
(1)
Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann (Director)
b) dem Obmann Stellvertreter (Assistant Director)
c) dem Kassier (Treasurer)
d) dem Schriftführer (Secretary)
e) dem obersten Tourenchef (Head Road Captain)
f) der Ladies of Harley Beauftragten (Ladies of Harley ® Officer)
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 2.000,- belasten, ist sowohl der Obmann, der Obmann Stellvertreter, der Kassier als auch der Schriftführer bevollmächtigt. Die Vollmacht des Obmann Stellvertreters gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Obmanns. Die Vollmacht des Kassiers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Obmanns und des Obmann Stellvertreters.
Die Vollmacht des Schriftführers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Obmanns und des Obmann Stellvertreters sowie des Kassiers. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 2.000,- belasten und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
(5)
Der Kassier besorgt nach Weisungen des Vorstandes die Rechnungsführung, Geldgebarung und Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem Vorstand längstens bis 31.01. eines jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Zahlungsanweisungen über € 500,- bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.
(7)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Obmann, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter rechtzeitig einberufen werden.
(8)
Der Vorstand ist beschlussfähig:
Bei Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen wurden und in der Sitzung mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Kassier hat in den seine Kontrolle betreffenden Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(9)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(10)
Der Vereinsobmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und hat die Ausfertigungen, Protokolle und Bekanntmachungen des Vereins zu fertigen.
(1)
Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal zwölf weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte ordentliche und/oder angeschlossene Vereinsmitglieder an.
(2)
Der Vereinsausschuss ist für die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3)
Diese Aufgaben können auf folgende Ausschussmitglieder übertragen werden:
a) Tourenchefs (Road Captains)
b) den obersten Tourenchefs (Head Road Captains)
c) Veranstaltungsleiter (Activities Officers)
d) „Ladies of Harley®“ – Beauftragte (Ladies of Harley®Officer)
e) Pressesprecher (Editor)
f) Sicherheitsbeauftragten (Safety Officers)
g) Fotografen (Photographers)
h) Chronisten (Historian)
i) Webmaster
j) Merchandising Officers
k) Membership Officers)
(4)
Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §VIII (8) entsprechend, jedoch ist der Vereinsausschuss abweichend beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und davon mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5)
Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes kann der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
(6)
Über den Status einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuss mittels einer drei Viertel Mehrheit.
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Amtsperiode des Vorstandes (3 Jahre) jeweils vor den Neuwahlen durch den Vorstand einzuberufen.
(2)
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3)
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 30 % der ordentlichen und/oder angeschlossenen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
a) über Statutenänderungen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
b) über die Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hiervon ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und über Auflösung des Vereins, da für Statutenänderungen und Vereinsauflösung Punkt 14 und Punkt 15 zur Anwendung gelangen.
(6)
Liegt bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7)
Ist zu der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer Mitgliederversammlung, die nach §X (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend, so gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen Orte für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Erteilt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine Mitgliederversammlung mit der unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen Termin innerhalb acht Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung einzuberufen.
(1)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses c) die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Diesen obliegt die Gebarungs- und Kassaprüfung; sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten; die Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl. e) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, über Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim. f) die Genehmigung der Jahres-, Geschäfts- und Kassaberichte g) die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder zur Mitgliederversammlung h) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins j) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Behandlung sich die Mitglieder-Versammlung durch besonderen Beschluss vorbehalten hat.
(2)
Über Anträge von Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst werden, wenn der Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung keinen Einspruch erhebt.
(1)
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3)
Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins zu besorgen. Der Schriftführer hat die von ihm ausgefertigten Protokolle und Erledigungen zu
unterfertigen.
(1)
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges und jedes Rechtsmittels der Entscheidung des Schiedsgerichtes.
(2)
Das Schiedsgericht besteht aus 5 Schiedsrichtern. Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist der Assistant Director. Weitere Mitglieder sind der Membership Officer, der Treasurer, der Historian
und ein Road Captain , der vom Ausschuss gewählt wird. Alle bleiben solange Schiedsrichter, bis neue Schiedsrichter gewählt sind.
(3)
Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines weiteren Schiedsrichters beschlussfähig, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1)
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten in der Tagesordnung bekannt zugeben.
(2)
Ein Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
(1)
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen, auf deren Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf Vereinsauflösung stehen darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt somit durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand zunächst sämtliche Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen. Die Generalversammlung muss einen Abwickler berufen und Beschluss darüber fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
St. Pölten, im Oktober 2021
Die vollständigen Statuten als PDF Version: